Satzung der Tierhilfe Odena e.V.

Satzung des Vereins „Tierhilfe Odena“

§ 1 (Name und Sitz)

Er wurde in das Vereinsregister des Amtsgericht Bonn unter der Nummer 8801 am 03.09.2007 eingetragen und trägt den Zusatze.V."

Der Sitz des Vereins ist 56290 Beltheim, Kirchstraße 13.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung und Unterstützung der Tierschutzarbeit von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen und privaten Tierschützern im In- und Ausland, auch durch Sammlungen von Sach- und Geldspenden,
  • Hilfe oder Rettung von heimatlosen, herrenlosen, ausgesetzten, misshandelten, kranken, vom Tode bedrohten und/oder in der Obhut von Tierheimen, Tierschutzorganisationen oder –vereinen, Privatpersonen oder Tierschützern befindliche Tieren im In- und Ausland,
  • die Vermittlung der o.g. Tiere gegen eine Schutzgebühr. Die Höhe der Gebühr wird festgelegt durch die Mitgliederversammlung und soll alle anfallenden Kosten decken.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder könnennatürliche Personen oderjuristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, per E-Mail, Post oder Fax.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten vorschlagen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per E-Mail oder Brief) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 28 Tagen jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Streichung kann nur durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist. Die Streichung hat sofortige Wirkung.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Der Mitgliederbeitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Jahresfrist nicht anteilig zurückerstattet.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

1 x jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann per E-Mail, per Post oder per Fax erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann persönlich, als Telefon-/Videokonferenz, per Zuschaltung mit Skype oder anderen Medien erfolgen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstandsvorsitzende hat ein doppeltes Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einer/m Vorsitzenden, und dem/der Kassierer/in. Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstandsvorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abweichend tritt bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes dieser sofort in Kraft, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem verbleibenden Vorstand getroffen wird. Die Rücktrittserklärung wird gegenüber dem verbleibenden Vorstand schriftlich per Post, Email oder Fax erklärt. Bis zur Neubesetzung des Amtes ist der verbleibende Vorstand handlungsbefugt und geschäftsfähig. Das Amt wird in einer einzuberufenden Mitgliederversammlung neu besetzt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand, mit Wirkung ab Datum der Austrittserklärung.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 15 (Gerichtsstand)

Bei Streitigkeiten des Vereins und seinen Mitgliedern ist der jeweilige Sitz des Vereins der Gerichtsstand.

Die Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 5. Oktober 2014 beschlossen und die Satzung wurde entsprechend neu gefasst.